Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Zuständige Behörden nach Artikel 6 Absatz 3: die Amtsgerichte (tingsrätterna). Welches Amtsgericht zuständig ist, hängt davon ab, wo die im Mediationsverfahren erzielte Vereinbarung geschlossen wurde. Ist nach dieser Regel kein Gericht zuständig, etwa wenn die Vereinbarung außerhalb Schwedens geschlossen wurde, so ist das Amtsgericht Värmland zuständig. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das für den Ort, an dem eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht zu richten.
Hat keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden, so ist das Amtsgericht Värmland zuständig.
Värmlands tingsrätt
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