Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen
Zu Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 teilt Italien mit, dass bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie entsprechend Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 28/2010 der Präsident des Gerichts die Niederschrift bescheinigt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vereinbarung zu vollstrecken ist.