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Mediation

Italien
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Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Italienisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Zu Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 teilt Italien mit, dass bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie entsprechend Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 28/2010 der Präsident des Gerichts die Niederschrift bescheinigt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vereinbarung zu vollstrecken ist.

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