Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Räumlicher Zuständigkeitsbereich: Tschechische Republik.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Kommunikationsmittel: Post und Fax.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Der Antrag kann in folgenden Sprachen eingereicht werden: Tschechisch, Englisch.
Artikel 14 Absatz 3: Die Tschechische Republik nimmt auch Prozesskostenhilfe-Anträge in englischer Sprache entgegen.