Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Das spanische Recht sieht zusätzliche Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vor: Eine Rechtswahlvereinbarung muss in Form einer öffentlichen Urkunde (vor einem Notar) oder in Form eines „documento auténtico“ (eines Dokuments, bei dem am Datum und den Unterschriften der Parteien keinerlei Zweifel bestehen, auch wenn es sich dabei nicht um eine notarielle Urkunde handelt) geschlossen werden.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Nach spanischem Recht ist es nicht möglich, dass die Ehegatten das anzuwendende Recht vor Gericht im Laufe des Verfahrens bestimmen.