Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Ehegatten können gemäß Artikel 641 Absätze 2 und 3 Familiengesetz das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates im Wege einer notariell beurkundeten Vereinbarung bestimmen. Die Protokollierung der Rechtswahl bei Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens ersetzt die notarielle Beurkundung.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Nach Artikel 641 Absatz 4 Familiengesetz können die Ehegatten eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit bis zur Entgegennahme des Scheidungsantrags durch einen Notar oder im Fall eines Gerichtsverfahrens bis zum Ende des Vorverfahrens oder im Fall eines schriftlichen Verfahrens bis zum Ablauf der Antragsfrist schließen oder ändern.