1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
Die Scheidung kann von beiden Ehegatten gemeinsam (gemeinsamer Antrag) oder von einem Ehegatten allein (einseitiger Antrag) beantragt werden. In beiden Fällen muss das Verfahren durch Einreichung eines Antrags (verzoekschrift) eingeleitet werden (siehe Frage 11).
Im Scheidungsverfahren, gleichviel ob es gemeinsam oder einseitig eingeleitet wird, müssen sich die Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Scheidungsverfahren werden von dem Bezirksgericht (rechtbank) verhandelt, in dessen Gerichtsbezirk der Antragsteller oder einer der Antragsteller wohnt. Wenn die Ehe geschlossen ist, kann jederzeit ein Scheidungsantrag gestellt werden. Hierfür muss nach der Eheschließung keine bestimmte Frist verstrichen sein. Die Scheidung wird mit Eintragung des Gerichtsurteils in das Personenstandsregister (register van de burgerlijke stand) wirksam. Die Eintragung kann erst erfolgen, wenn das Urteil nicht mehr anfechtbar (rechtskräftig) ist. Die Eintragung der Scheidung muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, vorgenommen werden, sonst verliert das Urteil seine Gültigkeit und die Eintragung kann nicht mehr vorgenommen werden. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen, aber die ausländische Eheurkunde nicht in das niederländische Personenstandsregister eingetragen wurde, muss das Scheidungsurteil (des niederländischen Gerichts) in ein besonderes Personenstandsregister der Gemeinde Den Haag eingetragen werden.
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
Im niederländischen Recht gibt es nur einen Scheidungsgrund: die dauerhafte Zerrüttung der Ehe. Die Ehe gilt als dauerhaft zerrüttet, wenn das weitere Zusammenleben für die Ehegatten unzumutbar geworden ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Im Falle eines einseitigen Scheidungsantrags muss der antragstellende Ehegatte seinen Antrag mit der dauerhaften Zerrüttung der Ehe begründen und diese, wenn sie vom anderen Ehegatten bestritten wird, beweisen. Das Gericht entscheidet, ob die Ehe dauerhaft zerrüttet ist. Im Falle eines gemeinsamen Scheidungsantrags wird die Scheidung ausgesprochen, weil beide Ehegatten von der dauerhaften Zerrüttung ihrer Ehe überzeugt sind.
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Ein geschiedener Ehegatte kann eine neue Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Eine Scheidung kann Auswirkungen auf die Führung des Nachnamens des ehemaligen Ehegatten haben. Ein ehemaliger Ehegatte kann bei Gericht beantragen, dass dem anderen ehemaligen Ehegatten das Recht auf Verwendung seines Nachnamens entzogen wird. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass stichhaltige Gründe vorliegen und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind.
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Gesetzliche Regelung
Die seit dem 1. Januar 2018 geltende gesetzliche Regelung ist die beschränkte Gütergemeinschaft (beperkte gemeenschap van goederen). Dies bedeutet, dass die Gütergemeinschaft auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die die Ehegatten vor der Eheschließung gemeinsam hatten, und alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die während der Ehe angefallen sind, beschränkt ist. Alle vor der Eheschließung gemeinsam erworbenen Vermögenswerte und die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte bilden zusammen das gemeinsame Vermögen (boedelmenging). Die Ehegatten haften gemeinsam für Verbindlichkeiten, die vor der Eheschließung gemeinsam eingegangen wurden oder die während der Ehe entstanden sind, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Verbindlichkeit eingegangen ist. Ein Gläubiger kann seine Forderung daher aus den Vermögenswerten einziehen, die das gemeinsame Vermögen bilden. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die vor der Eheschließung nur einem Ehegatten zugeordnet waren, sind nicht Teil der gesetzlichen Gütergemeinschaft. Sie bleiben Privateigentum des betreffenden Ehegatten. Erbschaften und Schenkungen fallen unabhängig davon, wann sie erworben wurden, ebenfalls nicht unter die gesetzliche beschränkte Gütergemeinschaft. Sowohl Erbschaften und Schenkungen, die vor der Eheschließung erworben wurden, als auch solche, die während der Ehe erworben wurden, bleiben daher Privateigentum des betreffenden Ehegatten.
Für Ehegatten, die vor Einführung der gesetzlichen beschränkten Gütergemeinschaft geheiratet haben (Eheschließung vor dem 1. Januar 2018), gilt als gesetzliche Regelung die Universalgütergemeinschaft (algehele gemeenschap van goederen). In diesem Fall sind grundsätzlich alle Vermögenswerte, die von den Ehegatten vor oder während der Ehe erworben wurden, Teil des gemeinsamen Vermögens. Alle Vermögenswerte beider Ehegatten bilden zusammen das gemeinsame Vermögen (boedelmenging). Ebenso sind grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die vor oder während der Ehe eingegangen wurden, gemeinsame Verbindlichkeiten, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Verbindlichkeit eingegangen ist. Ein Gläubiger kann seine Forderung daher aus dem gemeinsamen Vermögen einziehen.
Sowohl bei der beschränkten Gütergemeinschaft als auch bei der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Universalgütergemeinschaft wird durch die Scheidung, d. h. mit Eintragung des Gerichtsurteils, mit dem die Scheidung ausgesprochen wird, in das Personenstandsregister, die Gütergemeinschaft aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt wird kein gemeinsames Vermögen mehr gebildet. Das bestehende gemeinsame Vermögen muss bei der Scheidung aufgeteilt werden. Es muss also festlegt werden, was jeder der Ehegatten aus dem gemeinsamen Vermögen erhält. Grundsätzlich steht jedem der Ehegatten die Hälfte des Vermögens zu. Die Ehegatten können jedoch von dieser gesetzlichen Regel abweichen und in einer Scheidungsvereinbarung (echtscheidingsconvenant) oder zum Zeitpunkt der Vermögensaufteilung andere Regelungen treffen.
Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand
Die Ehegatten können eine andere als die gesetzliche Regelung wählen, indem sie vor oder (in seltenen Fällen) während der Ehe eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand schließen. In dieser Vereinbarung wird dann auch die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung geregelt.
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
Sorgerecht
Nach der Scheidung üben beide Eltern weiter gemeinsam das Sorgerecht für die Kinder aus, wie sie es auch während der Ehe getan haben. Nur in Ausnahmefällen kann bei Gericht beantragt werden, das Sorgerecht einem Elternteil zuzusprechen. Ein Antrag auf das alleinige Sorgerecht kann von beiden Eltern oder von einem Elternteil gestellt werden. Der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wird, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Eine Besuchsregelung kann von beiden Eltern oder von einem Elternteil bei Gericht beantragt werden.
Kindesunterhalt
Wenn die Eltern nach der Scheidung weiter gemeinsam das Sorgerecht ausüben, müssen sie eine Regelung für die Finanzierung der Kinderbetreuung vereinbaren. Sie können auch das Gericht um eine solche Regelung ersuchen. Wenn sie keine Einigung erzielen, kann das Gericht den Unterhalt festlegen. Wird einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen, stellt das Gericht auf Antrag fest, in welcher Höhe sich der andere Elternteil an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligen muss. Grundsätzlich müssen die Eltern die Zahlung selbst regeln. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Nationalen Amts für die Einziehung von Unterhaltsforderungen (Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen).
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt nach Auflösung der Ehe weiter. Im Scheidungsurteil oder in einer späteren Entscheidung kann das Gericht einem ehemaligen Ehegatten, dessen Einkommen nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und von dem vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, auf Antrag einen vom anderen ehemaligen Ehegatten zu zahlenden Unterhalt zusprechen. Der Unterhalt kann vom Gericht im Scheidungsurteil oder in einer späteren Entscheidung festgelegt werden. Bei der Festlegung des Unterhalts berücksichtigt das Gericht den Bedarf des unterhaltsberechtigten ehemaligen Ehegatten und die finanzielle Leistungsfähigkeit (d. h. die verfügbaren Mittel) des anderen ehemaligen Ehegatten. Daneben können auch nichtfinanzielle Faktoren eine Rolle spielen, etwa die Dauer der Ehe oder des Zusammenlebens der Ehegatten. Wenn das Gericht keine Frist festlegt, endet die Unterhaltspflicht nach 12 Jahren. Auf Antrag des ehemaligen Ehegatten, der Unterhalt benötigt, kann das Gericht diese Frist in finanziellen Härtefällen verlängern. Nach einer kurzen (weniger als fünf Jahre bestehenden), kinderlosen Ehe ist die Dauer der Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht länger als die Dauer der Ehe. Wenn sich die (ehemaligen) Ehegatten über den Unterhalt geeinigt haben, können sie die Regelung in einer Scheidungsvereinbarung festlegen.
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (scheiding van tafel en bed) ist eine Möglichkeit, das Zusammenleben als Ehegatten aufzugeben, ohne die Ehe selbst zu beenden. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist für Ehepaare von Belang, die zwar sich trennen und die rechtlichen Folgen der Trennung regeln, aber die Ehe etwa aus religiösen oder finanziellen Gründen fortführen möchten. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bietet die Möglichkeit einer Versöhnung. Sie kann aber auch ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Auflösung der Ehe sein. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird mit Eintragung des Gerichtsurteils in das Güterstandsregister wirksam. Wie bei der Scheidung muss diese Eintragung innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden.
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Der einzige Grund für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist die dauerhafte Zerrüttung der Ehe.
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat für den ehelichen Güterstand, das Sorgerecht für Kinder (Besuchsregelung), den Unterhalt und die Alterssicherung die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Die Ehe bleibt bestehen. Ein getrennt lebender Ehegatte ist kein gesetzlicher Erbe. Wenn die Ehegatten nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beschließen, sich doch endgültig zu trennen, können sie einen Antrag auf Auflösung der Ehe nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stellen. Ein getrennt lebender Ehegatte kann mit einem neuen Partner zusammenleben und sich ein neues Leben aufbauen, jedoch weder eine neue Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Ein einseitiger Antrag auf Auflösung der Ehe nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt gestellt werden. Für einseitige Anträge gilt eine Wartezeit von drei Jahren, die jedoch in bestimmten Fällen vom Gericht auf ein Jahr verkürzt werden kann. Die dreijährige Wartefrist beginnt mit Eintragung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in das Register. Für einen gemeinsamen Antrag auf Auflösung der Ehe nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt keine Wartezeit. Die Auflösung der Ehe wird mit Eintragung des Urteils in das Personenstandsregister wirksam.
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Eine Ehe kann nur auf Antrag durch Gerichtsurteil für nichtig erklärt werden. Eine geschlossene Ehe kann nicht kraft Gesetzes (automatisch) nichtig sein. Solange eine Ehe nicht für nichtig erklärt worden ist, bleibt sie gültig. Aus welchen Gründen eine Ehe für nichtig erklärt werden kann und wer dies beantragen kann, ist im Gesetz festgelegt.
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Das Gesetz kennt die nachstehenden Gründe für einen Antrag auf Nichtigerklärung. Die Parteien haben die Ehe geschlossen, obwohl Folgendes vorliegt:
- Ehehindernisse (Eheunmündigkeit, fehlende Zustimmung zur Eheschließung eines Minderjährigen, Bigamie, Verwandtschaft)
- Zwang oder Irrtum
- Scheinehe
- psychische Störung bei einem der Ehegatten
- Unzuständigkeit des Standesbeamten
- zu geringe Zahl von Trauzeugen
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Eine Nichtigkeitserklärung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Dies bedeutet, dass die Ehe nach der Nichtigerklärung durch das Gericht so behandelt wird, als wenn sie niemals bestanden hätte. Unter bestimmten Umständen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. In diesem Fall hat die Nichtigkeitserklärung die gleichen Folgen wie eine Scheidung. So bleiben die familienrechtlichen Beziehungen von Kindern, die aus einer für nichtig erklärten Ehe hervorgegangen sind, zu beiden Eltern bestehen. Eine andere Ausnahme gilt für einen gutgläubigen Ehegatten, d. h. einen Ehegatten, der nicht wusste, dass die Ehe ungültig war. Siehe hierzu auch die unter Frage 8 aufgeführten Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der Ehe. Ein gutgläubiger Ehegatte kann beispielsweise die Zahlung von Unterhalt durch den anderen Ehegatten beantragen.
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Mediationen in Scheidungsfällen sind in den Niederlanden recht häufig. Mit der Hilfe eines Mediators und ggf. auch ihrer Rechtsanwälte können die Ehegatten den Versuch unternehmen, eine Einigung über ihre Scheidung und deren Folgen zu erzielen. Die Regelungen werden in einem schriftlichen Dokument, der sogenannten Scheidungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung kann beispielsweise die Aufteilung des Vermögens, Unterhaltspflichten und die Kinderbetreuung betreffen. Das Gericht kann die im Mediationsverfahren getroffene Vereinbarung in sein Urteil aufnehmen.
Es gibt eine Vereinigung von Anwälten für Familienrecht und Scheidungsmediatoren (Vereniging van Familierechtadvocaten en Scheidingsbemiddelaars), deren Mitglieder u. a. auf Bereiche wie Scheidung und Unterhalt spezialisiert sind. Überdies sind sie Experten in allen Fragen der Scheidungsmediation. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.verenigingfas.nl/.
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Antrag
Ein Scheidungsverfahren wird immer durch Einreichung eines Antrags (verzoekschrift) bei Gericht eingeleitet. Im Antrag müssen der Nachname, die Vornamen sowie der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt der Ehegatten angegeben werden. Falls minderjährige Kinder vorhanden sind, müssen diese Angaben auch für die Kinder gemacht werden. Der Antragsteller kann im Zusammenhang mit der Scheidung auch Nebenregelungen (nevenvoorzieningen) beantragen. Das Gericht kann u. a. Nebenregelungen für die folgenden Bereiche treffen:
- Sorgerecht und Besuchsregelung für minderjährige Kinder
- Unterhalt für Kinder und/oder den ehemaligen Ehegatten
- Aufteilung des gemeinsamen Vermögens oder Abwicklung der Vereinbarung über den ehelichen Güterstand
- Nutzung der ehelichen Wohnung
- Versorgungsausgleich
Der Antrag muss vom Rechtsanwalt des antragstellenden Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht (rechtbank) eingereicht werden. Wenn der Antragsteller in den Niederlanden wohnt, kann der Antrag bei dem Bezirksgericht gestellt werden, in dessen Gerichtsbezirk der Antragsteller wohnt. Wenn der andere Ehegatte in den Niederlanden wohnt, nicht aber der Antragsteller, wird der Antrag bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Gerichtsbezirk der andere Ehegatte wohnt. Wenn beide Ehegatten nicht in den Niederlanden wohnen, muss der Antrag beim Bezirksgericht Den Haag gestellt werden.
Welche Unterlagen sind vorzulegen?
- für beide Ehegatten Originalauszüge (nicht älter als drei Monate) aus dem Melderegister mit Angabe der Staatsangehörigkeit, des Personenstands und – im Falle von Ausländern – des Tags der Einreise in die Niederlande sowie – falls nur einer der Ehegatten Niederländer ist – des Tags der Niederlassung in den Niederlanden
- für minderjährige Kinder Originalauszüge (nicht älter als drei Monate) aus dem Geburtenregister
- ein Originalauszug aus dem Eheregister (erhältlich bei der Gemeindeverwaltung am Ort der Eheschließung, nicht älter als drei Monate); im Falle von im Ausland geschlossenen Ehen reicht die Vorlage der Originaleheurkunde oder ein älterer Auszug
- falls minderjährige Kinder vorhanden sind, ein Elternplan mit den Regelungen, die die Eltern im Hinblick auf die Kinder getroffen haben, z. B. in Bezug auf tägliche Betreuung, Schule, Sport, medizinische Versorgung, Regelungen für besondere Tage wie Ferien und Feiertage, Finanzen und praktische Regelungen (wie das Bringen und Abholen der Kinder)
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt oder Mediator (vollständig) zu tragen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Der Rat für Prozesskostenhilfe (Raad voor de Rechtsbijstand) gewährt Prozesskostenhilfe ausschließlich für Rechtsberatung durch Mediatoren, die bei ihm registriert sind. Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter https://www.rvr.org/.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt nach der Richtlinie über Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug (ABl. L 26 vom 31.1.2003) auch für grenzüberschreitende Streitigkeiten, wenn der Antragsteller außerhalb der Niederlande in der EU wohnt. Auf einem nach der Richtlinie erstellten Standardformular, das für alle Mitgliedstaaten gleich ist, kann beim Rat für Prozesskostenhilfe in Den Haag ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Rat für Prozesskostenhilfe dem Antragsteller bei der Wahl eines Rechtsanwalts behilflich sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.rvr.org/.
Antragsteller, die nicht in der EU wohnen, können in bestimmten Fällen, die durch Übereinkommen geregelt sind, in den Niederlanden Prozesskostenhilfe erhalten. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Übereinkommen von Belang: das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (1954), das Europäische Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (1977) und das Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (1980). Diese Übereinkommen sehen im Wesentlichen vor, dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten in allen Vertragsstaaten in der gleichen Weise Prozesskostenhilfe erhalten können wie die eigenen Staatsangehörigen. In den Niederlanden muss in solchen Fällen bei der zuständigen Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers eine Erklärung der Vermögenslosigkeit (verklaring van onvermogen) angefordert werden. Diese Behörde übermittelt den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Erklärung der Vermögenslosigkeit der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Prozesskostenhilfe gewährt werden soll. Dieses Land entscheidet dann, ob der Antragsteller Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Ja, innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Scheidungsurteils kann beim Gerichtshof (gerechtshof) ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden. Die Entscheidung des Gerichtshofs kann in den meisten Fällen mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) angefochten werden. Auch in diesen Verfahren muss sich der Antragsteller von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Seit dem 1. August 2022 gilt für alle Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) („Brüssel-IIb-Verordnung“). Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 („Brüssel-IIa-Verordnung“) aufgehoben. Die Brüssel-IIa-Verordnung gilt nur noch für vor dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren und für öffentliche Urkunden und Vereinbarungen, die vor dem 1. August 2022 förmlich errichtet oder eingetragen wurden oder vollstreckbar geworden sind. Die Brüssel-IIb-Verordnung gilt für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe. Nach dieser Verordnung werden die in den anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) ergangenen Scheidungsurteile in den Niederlanden anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Artikel 30 Absatz 1). Es ist auch kein besonderes Verfahren erforderlich, um Personenstandsurkunden zu aktualisieren, zum Beispiel, wenn die Ehescheidung auf der Eheurkunde vermerkt werden muss.
Eine betroffene Partei kann ein Gerichtsverfahren einleiten, um feststellen zu lassen, ob ein in einem anderen Land ergangenes Scheidungsurteil anerkannt wird oder nicht. Die Brüssel-IIb-Verordnung nennt eine Reihe von Gründen, aus denen die Anerkennung einer Ehescheidung versagt werden kann. Die Anerkennung darf beispielsweise nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen. Ferner wird geprüft, ob der Antragsgegner (die Partei, die nicht den Scheidungsantrag gestellt hat) ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde. Die Entscheidung kann jedoch nicht auf ihre Begründetheit überprüft werden. Nach der Verordnung muss das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Scheidungsurteil erlassen wurde, auf Antrag einer Partei (unter Verwendung eines Formblatts) eine Bescheinigung über dieses Urteil ausstellen. Diese Bescheinigung enthält Angaben zum Ursprungsmitgliedstaat der Entscheidung und zu den Parteien sowie dazu, ob die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist, um welche Art von Entscheidung es sich handelt (z. B. Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) und wann die Entscheidung von welchem Gericht erlassen worden ist.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Möchte eine betroffene Partei feststellen lassen, dass ein ausländisches Scheidungsurteil in den Niederlanden nicht anerkannt wird, kann sie bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (voorzieningenrechter) des Gerichtsbezirks, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Antrag auf Versagung der Anerkennung stellen.
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
Am 1. Januar 2012 ist Buch 10 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) in Kraft getreten. Buch 10 des Zivilgesetzbuchs enthält Kollisionsnormen, nach denen sich das anzuwendende Recht bestimmt.
Grundsätzlich wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten niederländisches Scheidungsrecht angewendet. Wenn beispielsweise Ehegatten, bei denen es sich um in den Niederlanden wohnende belgische Staatsangehörige handelt, einen Scheidungsantrag stellen, findet automatisch niederländisches Scheidungsrecht Anwendung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ehegatten eine Rechtswahl für das auf die Scheidung anzuwendende Recht getroffen haben. Ehegatten, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, können sich dafür entscheiden, dass im Scheidungsverfahren nicht niederländisches Recht, sondern ihr gemeinsames Heimatrecht angewendet wird. Ein belgisches Ehepaar kann daher belgisches Scheidungsrecht wählen.
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