1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind gesetzlich geregelt (siehe Abschnitt 2). Das Gericht muss feststellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Es muss diese Prüfung auch dann vornehmen, wenn die Ehepartner einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen. Die gemeinsame Scheidungsabsicht der Ehegatten an sich stellt noch keinen Scheidungsgrund dar. In Italien gibt es im Grunde keine Ehescheidung im beiderseitigen Einvernehmen. Das Gericht muss in jedem Fall die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen ermitteln, bevor eine Ehe geschieden werden kann.
Wenn die Ehe nach dem Zivilgesetzbuch (Codice Civile) geschlossen wurde, wird sie durch die Scheidung aufgelöst. Wenn die Eheleute kirchlich getraut wurden und die Ehe ordnungsgemäß im Zivilstandsregister eingetragen wurde, werden die zivilrechtlichen Wirkungen durch die Scheidung beendet. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.
Quellen: Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970, geändert durch Gesetz Nr. 436 vom 1. August 1978, durch Gesetz Nr. 74 vom 6. März 1987 und durch Gesetz Nr. 55 vom 6. Mai 2015.
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
Jeder der Ehegatten kann die Ehescheidung aus folgenden Gründen beantragen:
1) wenn der andere Ehegatte nach der Eheschließung wegen einer vor oder nach der Eheschließung begangenen, besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wird:
- zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren (auch als Gesamtstrafe) wegen vorsätzlicher Straftaten, wobei politisch motivierte Straftaten und Straftaten „aus besonderen moralischen oder sozialen Gründen“ (motivi di particolare valore morale e sociale) ausgenommen sind;
- zu einer Freiheitsstrafe wegen Inzest (Artikel 564 Strafgesetzbuch) oder wegen sexuell motivierter Straftaten nach Artikel 609bis (sexueller Gewalt), 609quater, 609quinquies oder 609octies (alle eingeführt durch Gesetz Nr. 66 vom 15. Februar 1996);
- zu einer Freiheitsstrafe wegen Mordes am eigenen Kind oder versuchten Mordes am Ehegatten oder eigenen Kind;
- zu einer Freiheitsstrafe, wenn die betreffende Person in mindestens zwei der folgenden Anklagepunkte für schuldig befunden wurde: schwere Körperverletzung, Verletzung von Unterhaltspflichten, Misshandlung von Familienangehörigen oder Minderjährigen oder Ausnutzung einer geistig behinderten Person zum Nachteil des Ehepartners oder der Kinder, außer wenn der die Scheidung beantragende Ehepartner wegen eigener Beteiligung an der Straftat verurteilt wurde oder das Paar wieder zusammenlebt;
2) in Fällen, in denen:
- der andere Ehegatte von den in Absatz 1b und 1c genannten Straftaten des Inzests oder der sexuellen Gewalt freigesprochen wurde und das Gericht feststellt, dass der Beklagte unfähig ist, weiter oder erneut mit der Familie zu leben;
- das Paar im beiderseitigen Einvernehmen oder auf Antrag einer der Parteien rechtswirksam getrennt gelebt hat für einen ununterbrochenen Zeitraum:
- von mindestens zwölf Monaten, seit das Paar in einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor Gericht erschienen ist;
- von sechs Monaten bei Trennung im beiderseitigen Einvernehmen, und zwar auch dann, wenn ein Rechtsstreit einvernehmlich beigelegt wurde;
- von sechs Monaten ab dem bestätigten Datum in der Trennungsvereinbarung, die in anwaltlich begleiteten Verhandlungen erreicht wurde, oder ab dem Datum der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung, die vor einem Standesbeamten geschlossen wurde;
- das Strafverfahren wegen einer der in Absatz 1b und 1c genannten Straftaten wegen Verjährung eingestellt wurde, das Scheidungsgericht aber feststellt, dass die Straftat andernfalls strafrechtlich verfolgt worden wäre;
- das Strafverfahren wegen Inzests mit der Feststellung abgeschlossen wurde, dass der Beschuldigte strafrechtlich nicht belangt werden kann, weil die Tat keinen „öffentlichen Skandal“ verursacht hat;
- der ausländische Ehegatte im Ausland eine Aufhebung oder Auflösung der Ehe erwirkt hat oder dort eine neue Ehe eingegangen ist;
- die Ehe nicht vollzogen wurde;
- einer der Ehepartner offiziell das Geschlecht gewechselt hat. In diesem Fall kann der Antrag auf Ehescheidung sowohl von demjenigen, der die Geschlechtsumwandlung vollzogen hat, als auch von dem anderen Ehegatten eingereicht werden.
Abgesehen von den strafrechtlich relevanten Fällen (dazu zählen neben Verurteilungen wegen schwerer Straftaten auch Fälle, in denen die Person wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde, verjährte Straftaten oder Fälle von Inzest, in denen die objektive Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit fehlt) gelten somit als mögliche Gründe für eine Ehescheidung: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigerklärung, Auflösung oder eine von einem Ehegatten im Ausland geschlossene neue Ehe, Nichtvollzug der Ehe und Geschlechtsumwandlung.
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Die Ehescheidung bewirkt Folgendes:
Die eheliche Gemeinschaft wird aufgelöst; beide Ehepartner sind wieder ledig und können erneut heiraten.
Die Frau verliert den Nachnamen des Ehemannes, den sie ihrem eigenen Namen hinzugefügt hatte. Auf Antrag kann das Gericht genehmigen, dass sie den Nachnamen ihres Ehemannes zusätzlich zu ihrem eigenen Namen behält, wenn dies aus schützenswerten Gründen in ihrem eigenen Interesse oder im Interesse der Kinder ist.
Die verwandtschaftlichen Beziehungen werden durch die Scheidung nicht aufgehoben, insbesondere nicht das durch Verwandtschaft in direkter Linie bewirkte Ehehindernis (Artikel 87 Absatz 4 Zivilgesetzbuch).
Ein ausländischer Ehepartner verliert nicht die durch die Ehe erworbene Staatsbürgerschaft.
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Die Scheidung beendet die gesetzliche Gütergemeinschaft (comunione legale, sie umfasst alle von den Ehepartnern während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigten Anschaffungen mit Ausnahme der in Artikel 179 Zivilgesetzbuch aufgeführten persönlichen Gegenstände) und löst das zur Versorgung der Familie geschaffene Vermögen (fondo patrimoniale) auf. Bis zur Volljährigkeit der Kinder bleibt das Familienvermögen jedoch bestehen. Die Scheidung hat keine Wirkung auf dasjenige gemeinsame Eigentum, für das andere Regelungen gelten (comunione ordinaria, z. B. Güter, die vor der Heirat anteilig oder bei vereinbarter Gütertrennung (separazione dei beni) während der Ehe angeschafft wurden). Auf Antrag eines der Ehegatten kann dieses gemeinsame Eigentum aufgelöst werden.
Ein Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, kann das Recht zugesprochen bekommen, weiter in der ehemals gemeinsamen Wohnung zu leben, wenn der Verbleib in dieser Wohnung dem Wohl des Kindes dient.
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
Das Gericht, das die Scheidung ausspricht, erteilt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährigen Kinder. Nur in Ausnahmefällen erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht. Das Gericht regelt zudem das Umgangsrecht desjenigen Elternteils, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Es erteilt Anweisungen für die Verwaltung des Kindesvermögens und legt die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen fest, die an den mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil zu zahlen sind.
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Wird eine Ehe geschieden, ordnet das Gericht auf Antrag einer Partei regelmäßige Unterhaltszahlungen für die Partei an, die nicht über ausreichende Mittel verfügt oder diese aus objektiven Gründen nicht selbst beschaffen kann. Die Pflicht zur Unterhaltszahlung erlischt bei Wiederheirat des Berechtigten. Im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien kann der Unterhalt auch einmalig durch Übertragung von Eigentumsrechten an einer Immobilie an den Berechtigten geleistet werden (siehe „Unterhalt – Italien“).
Die Unterlassung von Unterhaltszahlungen an die Familie nach einer Trennung oder Scheidung ist strafbar (Artikel 570 Strafgesetzbuch).
Weitere Wirkungen: Geschiedene, aber nicht wiederverheiratete Ehegatten, die unterhaltsberechtigt sind, haben auch Anspruch auf einen Anteil an eventuellen Abfindungszahlungen, die der andere Ehepartner erhält. Wenn der ehemalige Ehegatte stirbt, hat der andere Ehegatte allein oder zusammen mit anderen überlebenden Ehegatten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und bei finanzieller Bedürftigkeit auch auf einen Anteil am Vermögen des Verstorbenen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann auch eine hypothekarische Belastung erwirken oder die Beschlagnahme von Vermögen des Unterhaltspflichtigen beantragen.
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet, dass das weitere Zusammenleben der Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine reine De-facto-Trennung ist ohne Wirkung (außer in Situationen, die vor dem Reformgesetz Nr. 151 vom 22. Mai 1975 entstanden sind).
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes löst die Ehe nicht auf, sondern schwächt die eheliche Gemeinschaft lediglich ab.
Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann durch gerichtlichen Beschluss oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
Quellen: Die materiellrechtlichen Regelungen enthält das Zivilgesetzbuch (Artikel 150 ff., Erbschaftsfragen regeln die Artikel 548 und 585 Zivilgesetzbuch).
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Eine vom Gericht angeordnete Trennung ohne Auflösung des Ehebandes setzt voraus, dass ein Zusammenleben der Ehepartner nicht mehr möglich ist.
Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, ordnet das Gericht auf Antrag eines Ehepartners eine Trennung an; dies kann auch gegen den Willen des anderen Ehepartners geschehen.
Ausnahmsweise kann das Gericht die Verantwortung für die Trennung auch einem der Ehegatten anlasten, was sich auf die Unterhaltsansprüche während der Trennung und nach der Scheidung sowie auf Erbansprüche auswirkt. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.
Die Trennung im beiderseitigen Einvernehmen wird erst durch Gerichtsbeschluss rechtswirksam. Das Gericht muss prüfen, ob die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen den übergeordneten Interessen der Familie entsprechen. Dies gilt vor allem für Vereinbarungen über das Sorgerecht und den Unterhalt für Kinder, die nicht im Interesse der Kinder sind; in dem Fall lädt das Gericht die Parteien erneut, damit die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden können. Halten sich die Parteien nicht daran, kann das Gericht die Genehmigung der Trennung verweigern.
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Persönliche Beziehungen: Bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (durch Gerichtsbeschluss oder im beiderseitigen Einvernehmen) entfallen sämtliche für zusammenlebende Eheleute geltende Beistandspflichten sowie die Vaterschaftsvermutung. Die Ehefrau verliert nicht den Nachnamen des Ehemannes, den sie ihrem Namen hinzugefügt hat. Auf Antrag des Ehemannes kann das Gericht ihr jedoch die Verwendung seines Namens verbieten, wenn ihm daraus schwerwiegende Nachteile entstehen könnten. Ebenso kann das Gericht der Ehefrau gestatten, den Namen des Ehegatten nicht mehr zu verwenden, wenn die Verwendung zu ihrem Nachteil wäre.
Gütergemeinschaft: Die Gütergemeinschaft wird aufgrund einer Erklärung über die Nichtauffindbarkeit oder den mutmaßlichen Tod eines der Ehegatten, der Nichtigerklärung, der Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der rechtswirksamen Trennung von Vermögensgütern, der einvernehmlichen Änderung der ehelichen Beziehung oder wegen Insolvenz eines der Ehegatten aufgelöst.
Bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird das Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten aufgelöst, wenn das Gericht die Trennung der Ehegatten genehmigt oder ab dem Tag, an dem das genehmigte Protokoll der einvernehmlich vereinbarten Trennung der Ehegatten in Anwesenheit des vorsitzenden Richters unterzeichnet wird. Der Beschluss über die Trennung der Ehegatten wird dem Standesamt übermittelt, damit die Auflösung des Gemeinschaftsvermögens eingetragen werden kann.
Elterliche Verantwortung: Das Gericht, das die Trennung genehmigt, regelt das Sorgerecht für minderjährige Kinder und legt die Höhe der Unterhaltszahlungen fest, die der von dem Kind getrennt lebende Elternteil (bzw. bei ausnahmsweise erteiltem alleinigem Sorgerecht der nicht sorgeberechtigte Elternteil) zu leisten hat. Das Recht auf den Verbleib in der Familienwohnung wird vorzugsweise dem mit dem Kind lebenden Ehegatten zugesprochen (siehe dazu: „Elterliche Verantwortung“ – Italien).
Gewährung von Unterhalt: Auf Antrag gewährt das Gericht dem nicht für die Trennung verantwortlichen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt durch den anderen Ehegatten, wenn er selbst nicht über hinreichende Mittel verfügt. Der bedürftige Ehegatte hat, auch wenn er für die Trennung verantwortlich ist, einen Anspruch auf regelmäßige Unterhaltszahlungen zur Deckung des Eigenbedarfs (siehe „Unterhalt – Italien“).
Die automatische inflationsbedingte Anpassung von Unterhaltszahlungen, die nach einer Ehescheidung ausdrücklich vorgesehen ist, wird nach geltender Rechtsprechung auch bei getrennt lebenden Ehepaaren angewandt.
Die gerichtlichen Sorgerechtsregelungen für die Kinder und die Berechnung der Unterhaltszahlungen für die Kinder und den Ehegatten können nachträglich geändert werden. Das Unterlassen der Unterhaltszahlungen ist nach Artikel 570 Strafgesetzbuch strafbar.
Zu verantwortende und nicht zu verantwortende Trennung: Getrennt lebende Ehegatten, die nicht für die Trennung verantwortlich sind, sind weiterhin in gleicher Weise erbberechtigt wie nicht getrennt lebende Eheleute.
Ehegatten, die für eine Trennung verantwortlich gemacht werden, haben nur Anspruch auf Unterhalt aus dem Nachlass des Verstorbenen und auch nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassverfahrens einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Ehegatten hatten (Artikel 548 und 585 Zivilgesetzbuch).
Weitere Wirkungen: Bei Nichteinhaltung der Trennungsanordnung kann eine hypothekarische Belastung erwirkt werden. Außerdem kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten die Beschlagnahme des Vermögens des unterhaltspflichtigen Ehegatten oder eine Gehaltspfändung anordnen.
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Nach Artikel 117 ff. Zivilgesetzbuch kann eine Ehe aus verschiedenen Gründen für nichtig erklärt werden. Ausgehend von der Ungültigkeit werden die Gründe für die Ungültigkeit und das jeweils anzuwendende Recht erläutert.
Eine Ehe ist ungültig, wenn sie mit einem der im Gesetz aufgeführten Mängel behaftet ist. Voraussetzung ist, dass der Mangel vor Gericht geltend gemacht wird.
Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ehe wird den Erben nicht bekannt gegeben, solange das Urteil noch aussteht. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.
Quellen: Die materiellen Rechtsvorschriften hierzu enthalten die Artikel 117 – 129bis Zivilgesetzbuch.
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Eine Ehe kann aus folgenden Gründen ungültig sein (Artikel 117 ff. Zivilgesetzbuch):
1. Einer der Ehegatten ist bereits verheiratet: Die Ungültigkeit ist absolut und nicht anfechtbar. Die Aufhebung kann von einem der Ehegatten, von einem direkten Verwandten in aufsteigender Linie, von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse beantragt werden.
2. Impedimentum criminis: Die Ehe wird von zwei Personen eingegangen, von denen eine wegen Mordes oder versuchten Mordes an dem Ehegatten der anderen verurteilt worden ist. Die Ungültigkeit ist absolut und nicht heilbar. Die Aufhebung kann von einem der Ehegatten, von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse beantragt werden.
3. Die Ehe kann wegen geistiger Behinderung eines der Ehegatten nicht geschlossen werden. Die Anerkennung dieser Behinderung kann auch nach der Heirat erfolgen, wenn festgestellt wird, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand. Die Ehe kann von einem Vormund, von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse angefochten werden.
4. Einer der Ehegatten war geschäftsunfähig (incapacità naturale). Die Ehe kann von einem Ehepartner angefochten werden, wenn er nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war, auch wenn seine Geschäftsunfähigkeit nicht bescheinigt worden ist. Wenn die Eheleute mehr als ein Jahr lang zusammengelebt haben, nachdem der Ehegatte seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt hat, ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig.
5. Einer der Ehegatten war minderjährig. Die Aufhebung kann von einem der Ehegatten, von der Staatsanwaltschaft oder von den Eltern beantragt werden. Das Recht der oder des Minderjährigen, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe zu stellen, erlischt ein Jahr nach Erlangung der Volljährigkeit.
6. Zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand ein Verwandtschafts-, Adoptions- oder Vaterschaftsverhältnis. In diesem Fall kann die Gültigkeit der Ehe von einem der Ehegatten, von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse bis spätestens ein Jahr nach der Eheschließung angefochten werden, sofern keine Heiratserlaubnis erwirkt worden ist.
7. Nötigung, Angst und Irrtum: Die Einwilligung wurde durch Nötigung oder durch besonders schwere, durch Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Ehegatten ausgelöste Ängste herbeigeführt, oder es bestand ein Irrtum hinsichtlich der Identität oder einer wesentlichen persönlichen Voraussetzung des anderen Ehegatten nach Artikel 122 Zivilgesetzbuch. Die Eheaufhebung kann von dem Ehegatten beantragt werden, dessen Einwilligung aus einem dieser Gründe mangelhaft ist, es sei denn, das Paar hat nach dem Wegfall der Nötigung oder der Angst oder dem Zeitpunkt, als der Irrtum offenkundig wurde, mindestens ein Jahr lang zusammengelebt.
8. Scheinehe: Die Ehe kann von einem der Ehegatten angefochten werden, wenn sie mit der Vereinbarung eingegangen wurde, auf die mit einer Ehe verbundenen Rechte und Pflichten zu verzichten. Die Aufhebung muss innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung beantragt werden. Wenn die Eheleute nach der Heirat wie Ehemann und Ehefrau zusammengelebt haben, und sei es auch nur für kurze Zeit, ist eine Nichtigerklärung nicht mehr möglich.
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Wenn die Eheleute in gutem Glauben gehandelt haben (d. h. sie waren sich des Hindernisses bei der Eheschließung nicht bewusst), wird die Ehe als gültig angesehen, bis sie für nichtig erklärt wird; sie wird erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebungsanordnung ungültig (Prinzip der putativen Ehe, matrimonio putativo). Eine für nichtig erklärte Ehe hat gegenüber allen Kindern dieselbe Wirkung wie eine gültige Ehe, auch wenn beide Ehegatten bösgläubig gehandelt haben.
Das Gericht kann einen Ehegatten für die Dauer von maximal drei Jahren zu regelmäßigen Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten verpflichten, wenn dieser nicht über hinreichende Mittel verfügt und nicht wieder geheiratet hat.
Hat nur einer der Ehegatten in gutem Glauben gehandelt, gelten die Wirkungen der Ehe zugunsten dieses Ehegatten und aller Kinder. Der Ehegatte, der bösgläubig gehandelt hat, wird zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Höhe des Unterhalts für drei Jahre und zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet, soweit keine anderen Personen unterhaltspflichtig sind.
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, das in das Gesetz Nr. 162/2014 vom 10. November 2014 umgewandelt wurde, hat die italienische Regierung zwei neue alternative Verfahren ohne Beteiligung eines Gerichts eingeführt:
- Die Parteien können im Beisein eines Rechtsanwalts eine Vereinbarung (convenzione di negoziazione assistita) schließen (mit vorheriger Genehmigung oder Erlaubnis der Staatsanwaltschaft) und haben damit die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten außergerichtlich mit anwaltlicher Unterstützung gütlich beizulegen. Diese Möglichkeit steht Ehegatten, die eine einvernehmliche Trennung, die Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen oder die Auflösung ihrer Ehe oder eine Änderung der Bedingungen ihrer Trennung oder Scheidung anstreben, auch dann offen, wenn sie Kinder haben, die noch nicht volljährig oder volljährig, aber schwerbehindert oder finanziell noch nicht unabhängig sind. Auf diese Weise kann das Paar ein Gerichtsverfahren vermeiden (Artikel 2 und 6).
- Ehegatten, die keine Kinder haben, die noch nicht volljährig oder volljährig, aber schwerbehindert oder finanziell noch nicht unabhängig sind, haben seit kurzem die Möglichkeit, vor einem Standesbeamten eine Vereinbarung zur Bestätigung ihrer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe oder zur Änderung der Bedingungen ihrer Trennung oder Scheidung zu schließen (Artikel 12).
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
All diese Verfahren wurden durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzesdekrets Nr. 149 vom 10. Oktober 2022 reformiert, mit dem Titel IVbis (Regeln für Verfahren betreffend Personen, Minderjährige und Familien) in die Zivilprozessordnung aufgenommen wurde.
Infolge dieser Änderungen wurde in Kapitel III des Zivilgesetzbuchs ein neuer Abschnitt II eingeführt, der sich mit Verfahren zur Trennung, Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, der Auflösung von Lebenspartnerschaften und der Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung sowie mit Änderungen der entsprechenden Bedingungen befasst.
Gemäß Artikel 473bis Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist der Antrag, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, beim Gericht für Personen, Minderjährige und Familien (Tribunale per le persone, per i minorenni e le famiglie) einzureichen, das als Kammer entscheidet. Die Rechtssache kann jedoch an einen Richter der Kammer übertragen werden, der diese verhandelt und prüft. Das örtlich zuständige Gericht ist das Gericht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn in dem Verfahren Maßnahmen bezüglich eines minderjährigen Kindes getroffen werden sollen. In allen anderen Fällen gelten die allgemeinen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit und somit das Kriterium des Wohnsitzes des Antragsgegners (Artikel 473bis Absatz 11 der Zivilprozessordnung). Ist der Antragsgegner nicht auffindbar oder hat er seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig, oder, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann jedes Gericht in Italien über die Rechtssache entscheiden.
Der eingereichte Antrag muss Folgendes enthalten:
- Name des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird
- Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Wohnort und Steueridentifikationsnummer des Antragstellers und des Antragsgegners sowie der gemeinsamen Kinder der Parteien, wenn diese minderjährig sind oder wenn diese zwar volljährig, aber finanziell nicht unabhängig oder schwerbehindert sind, sowie der weiteren Personen, auf die sich die Anträge oder Verfahren beziehen
- Vor- und Nachname und Steueridentifikationsnummer des gesetzlichen Vertreters mit Angabe der Vollmacht
- Gegenstand des Antrags
- Klare und prägnante Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, auf die der Antrag gestützt wird, sowie die Anträge
- Liste der Beweismittel, auf die sich der Antragsteller berufen will, und der Dokumente, die der Verfahrensakte beigefügt werden sollen
Aus dem Antrag muss auch hervorgehen, ob es andere Verfahren gibt, die zur Gänze oder teilweise dieselben oder damit zusammenhängende Anträge betreffen. Dem Antrag ist eine Kopie der in diesem Verfahren bereits getroffenen Maßnahmen, einschließlich einstweiliger Anordnungen, beizufügen.
Dem Antrag und der Erwiderung sind stets die in Artikel 473bis Absatz 12 genannten Dokumente beizufügen, insbesondere:
- Steuererklärungen der letzten drei Jahre;
- schriftliche Nachweise über das Eigentum an dinglichen Rechten an eingetragenem unbeweglichem und beweglichem Vermögen sowie über Aktien;
- Kontoauszüge und Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.
Gemäß Artikel 473bis Absatz 49 der Zivilprozessordnung können die Parteien in dem Antrag auf Einleitung eines Trennungsverfahrens ohne Auflösung des Ehebandes auch die Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe und der damit verbundenen Ansprüche beantragen. Solche Anträge sind nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist und nach Rechtskraft des Urteils über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zulässig.
Der Antrag ist bei dem zuständigen Gericht zusammen mit den darin genannten Dokumenten einzureichen.
Innerhalb von drei Tagen nach Einreichung des Antrags bestimmt der Vorsitzende den Berichterstatter, dem das Verfahren zur Verhandlung übertragen werden kann, und setzt den Termin für das erste Erscheinen der Parteien fest, wobei er eine Frist für die Einlassung des Antragsgegners festlegt, die mindestens 30 Tage vor der mündlichen Verhandlung liegen muss. Der Vorsitzende bestellt einen besonderen Vormund, wenn der Antragsgegner psychisch erkrankt oder geschäftsunfähig ist.
Die Höchstdauer zwischen der Einreichung des Antrags und der mündlichen Verhandlung beträgt 90 Tage.
In Artikel 473bis Absatz 51 wird das Verfahren für gemeinsame Anträge der Parteien geregelt.
Ein gemeinsamer Antrag im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Artikel 473bis Absatz 47 ist bei dem Gericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes einer der Parteien einzureichen. Der Antrag ist von den Parteien zu unterzeichnen und muss zudem Angaben zu den Einkünften und Vermögenswerten der letzten drei Jahre und zu den von den Parteien zu tragenden Kosten sowie zu den Bedingungen für die Abkömmlinge und den wirtschaftlichen Beziehungen enthalten. Im Rahmen des Antrags können die Parteien auch ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse ganz oder teilweise regeln. Wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, die mündliche Verhandlung durch die Einreichung schriftlicher Erklärungen zu ersetzen, müssen sie dies in der Antragsschrift beantragen und erklären, dass sie keine Versöhnung wünschen und die in Artikel 473bis Absatz 13 genannten Dokumente einreichen. Nach der Einreichung setzt der Vorsitzende einen Termin für die mündliche Verhandlung an, bei der die Parteien vor dem Berichterstatter erscheinen, und veranlasst die Übermittlung der Dokumente an die Staatsanwaltschaft, die spätestens drei Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ihre Stellungnahme abgibt. In der mündlichen Verhandlung legt der berichterstattende Richter, nach Anhörung der Parteien und unter Berücksichtigung ihres Wunsches, sich nicht zu versöhnen, die Angelegenheit zur Entscheidung vor. Der Richter kann bei Bedarf jederzeit Klarstellungen verlangen und die Parteien auffordern, die in Artikel 473bis Absatz 12 genannten Dokumente einzureichen. Die Kammer des Gerichts erlässt eine Anordnung, mit der sie die Vereinbarungen zwischen den Parteien genehmigt oder zur Kenntnis nimmt. Stehen die Vereinbarungen im Widerspruch zu den Interessen der Kinder, lädt sie die Parteien unter Angabe der anzunehmenden Änderungen vor und weist im Falle einer unangemessenen Lösung den Antrag in der vorliegenden Form ab. Im Falle eines gemeinsamen Antrags auf Änderung der Bedingungen für die Ausübung der elterlichen Verantwortung für die Kinder und der finanziellen Zuwendungen an die Kinder oder die Parteien bestimmt der Vorsitzende den berichterstattenden Richter, der nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwalts in der Kammer Bericht erstattet. Der Richter ordnet das persönliche Erscheinen der Parteien an, wenn sie dies gemeinsam beantragen oder wenn Klarstellungen zu den vorgeschlagenen neuen Bedingungen erforderlich sind.
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (patrocinio a spese dello Stato) zu erhalten und sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, ohne die Kosten für die Verteidigung und die anderen Gerichtskosten tragen zu müssen. Prozesskostenhilfe steht auch ausländischen Staatsbürgern mit offiziellem Wohnsitz in Italien zu. Die Anspruchsvoraussetzungen regelt das Gesetz Nr. 217 vom 30. Juli 1990; siehe dazu die Informationen zur Prozesskostenhilfe im Europäischen Justizportal. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei der zuständigen Anwaltskammer (consiglio dell’ordine degli avvocati) einzureichen. Vordrucke können von der Website der jeweiligen Anwaltskammer (z. B. der römischen Anwaltskammer) und des italienischen Justizministeriums heruntergeladen werden.
Quellen: Gesetz Nr. 217 vom 30. Juli 1990, geändert durch Gesetz Nr. 134 vom 29. März 2001.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen die Anordnung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe kann Berufung eingelegt werden. Der Rechtsbehelf wird durch eine Antragsschrift eingelegt, die die in Artikel 342 der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Angaben zu enthalten hat.
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2022 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach den einheitlichen Vorschriften über die Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (im Folgenden „Brüssel IIa“) umgesetzt. Nach dem 1. August 2022 ergangene Entscheidungen werden in den EU-Mitgliedstaaten gemäß der nachfolgenden Verordnung (EU) 2019/1111 vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (im Folgenden „Brüssel IIb“) anerkannt.
Nach beiden Verordnungen erfolgt die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen automatisch. Entscheidungen über Ehescheidungen, Trennungen und Ungültigkeitserklärungen, gegen die im Ursprungsmitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann, werden zusammen mit der entsprechenden Bescheinigung umgesetzt, ohne dass die Einträge im Personenstandsregister des ersuchten Mitgliedstaates aktualisiert werden müssen. Außergerichtliche Vereinbarungen in Ehesachen (z. B. ausgehandelte Vereinbarungen, die am Ende des Verfahrens nach dem Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162 vom 10. November 2014, geschlossen wurden) werden unter Berücksichtigung der Brüssel-IIb-Verordnung auch in der EU umgesetzt.
Jede Partei mit einem berechtigten Interesse kann eine Feststellung erwirken, wonach die im Ausland ergangene Entscheidung anerkannt oder nicht anerkannt werden soll. Die Gründe für die Versagung der Anerkennung sind in der einschlägigen Verordnung ausdrücklich und umfassend geregelt. Der Rechtsbehelf in Form eines an das Gericht gerichteten Antrags (ricorso) ist bei dem örtlich zuständigen Berufungsgericht (corte di appello) einzulegen, das dort zuständig ist, wo die Entscheidung nach italienischem Recht wirksam wird. Das Gericht entscheidet unverzüglich mit oder ohne Anhörung der Gegenpartei; die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Gemäß Artikel 30bis des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 1. September 2011, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 149/2022, werden Verfahren ohne die gegnerische Partei in Kammern durchgeführt.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Gegen eine durch die Kammer ergangene Entscheidung kann innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Überprüfung einer Entscheidung des Berufungsgerichts kann beim Kassationsgerichtshof beantragt werden (siehe Anhänge der Verordnung).
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
Für Italien gilt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III). Das auf Verfahren zur Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen mit Auslandsberührung anzuwendende Recht ist das von den Parteien gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung gewählte Recht und, in Ermangelung einer Rechtswahl, das durch die Anknüpfungspunkte gemäß Artikel 8 bestimmte Recht. Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Grenzen für die Anwendung ausländischen Rechts sind zu beachten.
Artikel 31 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 zur Reform des italienischen internationalen Privatrechts, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 149/2022, das immer dann zur Anwendung kommt, wenn das einheitliche europäische internationale Privatrecht nicht anwendbar ist, verweist ebenfalls vollständig auf die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, wonach die Parteien das anwendbare Recht in beiderseitigem Einvernehmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung schriftlich bestimmen können und die Rechtswahl auch im Laufe des Verfahrens bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung, in der die Parteien erstmals erscheinen, erfolgen kann, und zwar auch durch eine Erklärung, die die Ehegatten entweder persönlich oder durch einen besonderen Rechtsvertreter zu Protokoll geben.
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