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Europäischer Vollstreckungstitel

Niederlande
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Netherlands
Recognising and enforcing judgements in civil and commercial matters - European enforcement order
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1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)

2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)

Eine Überprüfung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 19 der Verordnung kann gemäß Artikel 8 des Durchführungsgesetzes zum Europäischen Vollstreckungstitel beantragt werden. Muss eine Überprüfung aufgrund von Artikel 8 Absatz 3 dieses Gesetzes auf Antrag vorgenommen werden, finden die Artikel 261 ff. der niederländischen Zivilprozessordnung Anwendung.

Artikel 8 Durchführungsgesetz zum Europäischen Vollstreckungstitel:

1. Bei Entscheidungen über unbestrittene Forderungen im Sinne der Verordnung kann der Schuldner aus den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung genannten Gründen eine Überprüfung bei dem Gericht beantragen, dass die Entscheidung erlassen hat.

2. Handelt es sich bei der Entscheidung um ein Urteil, so wird die Überprüfung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 146 der niederländischen Zivilprozessordnung beantragt.

3. Handelt es sich bei der Entscheidung um eine Verfügung, so wird die Überprüfung im Rahmen eines einfachen Antragsverfahrens beantragt.

4. Das Rechtmittel muss eingelegt werden:

a) in Fällen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung binnen vier Wochen nach Unterrichtung des Schuldners über die Entscheidung;

b) in Fällen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung binnen vier Wochen, nachdem die dort genannten besonderen Umstände nicht mehr gegeben sind.

3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)

Die im Rahmen von Artikel 20 der Verordnung zugelassenen Sprachen sind: Niederländisch oder eine Sprache, die der Schuldner versteht.

4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)

Die von den Niederlanden für die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel bestimmte Stelle im Sinne von Artikel 25 der Verordnung ist der Voorzieningenrechter des Gerichts an dem Ort, an dem sich die Kanzlei des Notars befindet, der die öffentliche Urkunde ausgestellt hat.

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