Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Abteilung für rechtliche und internationale Angelegenheiten
Direktion für Jugendsachen, Justizministerium
Turfmarkt 147
2511 DP Den Haag
Postbus 20301
2500 EH Den Haag
Telefon: (070) 370 79 11
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Niederländisch, Französisch, Deutsch, Englisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Niederländisch, Deutsch, Englisch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in den Niederlanden beim voorzieningenrechter van de rechtbank.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in den Niederlanden bei der rechtbank.
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in Niederlanden: Rechtsbehelf an den Obersten Gerichtshof.
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